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Satzungen

des Vereines

Liquid Participation – Verein zur Förderung internetgestützter Beteiligungsprozesse

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Liquid Participation – Verein zur Förderung internetgestützter Beteiligungsprozesse sowie die Kurzbezeichnung Liquid Participation. Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Er kann Zweigvereine ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichten.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, Beiträge zur Weiterentwicklung der Demokratie zu leisten, neue Ideen gesellschaftlicher Teilhabe aufzuzeigen und neue Formen webbasierter Mitbestimmung zu diskutieren, welche einer zunehmend vernetzten und technologisierten Gesellschaft gerecht werden. Der Verein soll in der Öffentlichkeit für die Themen interaktive Demokratie, digitale Partizipation und Liquid Democracy bewusstseinsbildend wirken und die Vernetzung interessierter Personen, Initiativen und Einrichtungen zu diesem Thema ermöglichen und fördern.


  

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erreichung des Vereinszweckes sollen die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(1) Der Verein bedient sich zur Erreichung seiner in § 2 bezeichneten Ziele unmittelbar und in gemeinnütziger Weise folgender ideeller Mittel:

  1. Kooperation mit Einrichtungen ähnlicher Zielsetzungen auf nationaler wie internationaler Ebene;

  2. Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge;

  3. Herausgabe von Publikationen und Mitteilungsblättern zur Information relevanter Zielgruppen sowie zur Verbreitung der Ergebnisse eigener und fremder Forschungsvorhaben;

  4. Beauftragung oder eigene Durchführung von Studien.

(2) Der Verein beschafft die für seine Arbeit materiellen Mittel durch:

  1. Mitglieds- und Fördererbeiträge, Spenden, Sammlungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel;

  2. Beiträge für ständige Einrichtungen des Vereines;

  3. Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen und Dokumentationen und dem Vereinsvermögen.

(3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine wie immer gearteten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen besteht nicht.

(5) Für im Sinne des Vereinszweckes erbrachte Leistungen dürfen keine über ein angemessenes Honorar bzw. eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehenden Zuwendungen erfolgen. Verwaltungsaufgaben, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen, dürfen weder durch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereines durchgeführt noch aus Vereinsmitteln honoriert werden.

 

§ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 5 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein.

  1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die bereit sind die Ziele des Vereines mit Engagement zu unterstützen.

  2. Unterstützendes Mitglied ist, wer den Verein ideell oder finanziell unterstützt (natürliche oder juristische Personen). Die Mindesthöhe des Betrages für unterstützende Mitglieder beschließt der Vorstand.

  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  4. Ehrenmitglied ist, wer auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solches gewählt wird.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit;

  2. durch Austritt;

  3. durch Streichung, wobei die Streichung durch den Vorstand erfolgen kann, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;

  4. durch Ausschluss; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Für den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  5. Als Ausschlussgründe gelten erwiesene unehrenhafte Handlungen oder nachweisliche und gravierende Schädigungen des Vereines oder Verstöße gegen die Vereinsziele. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Recht der Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(3) Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, juristische Personen durch ihren Vertreter, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

  3. Die Generalversammlung kann Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren festlegen, zu deren Entrichtung die Mitglieder entsprechend den Beschlüssen der Generalversammlung verpflichtet sind.

 

§ 6 Organe

  1. Vereinsorgane sind

  1. die Generalversammlung

  2. der Vorstand

  3. der (die) Vorsitzende

  4. der (die) Geschäftsführer(in)

  5. der Beirat

  6. das Schiedsgericht

  7. die Rechnungsprüfer


  1. Alle Amtsträger können nach Ablauf ihrer Funktionsperiode wieder gewählt werden. Außer dem(der) Geschäftsführer(in) versehen sie ihren Dienst ehrenamtlich; materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionärstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen die aus der Wahrnehmung ihrer Amtspflicht entstehenden Unkosten in angemessener Höhe ersetzt werden.

 

§ 7 Generalversammlung

  1. Zur Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder vom Vorstand mindestens jedes zweite Jahr unter Angabe der Tagesordnung, des Termins und des Ortes einzuladen. Die Einladung ist in schriftlicher Form (elektronisch oder postalisch) spätestens vier Wochen vorher abzusenden (zur Post zugeben).

  2. Wenn der Verein regelmäßige Vereinsmitteilungen herausgibt, ist die Generalversammlung auch in diesen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Abhaltung anzukündigen.

  3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit des Vorstandes, von beiden Rechnungsprüfern oder von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird. Der Vorstand hat in diesem Fall innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wobei die geltend gemachten Gründe und Anträge auf die Tagesordnung zu setzen sind. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung anzuwenden.

  4. Anträge für die Generalversammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich zugeleitet werden.

  5. Gültige Beschlüsse der Generalversammlung können nur zu den in der Tagesordnung enthaltenen Punkten gefasst werden. Abänderungs- und Erweiterungsanträge zu den fristgerecht eingebrachten und veröffentlichten Anträgen sind während der Generalversammlung jederzeit möglich.

  6. Das Stimmrecht in der Generalversammlung wird persönlich ausgeübt, bei juristischen Personen durch deren satzungsgemäß berufene(n) Vertreter(in).

  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zur angesetzten Zeit nicht gegeben, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Generalversammlung statt, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

  8. Beschlüsse über Änderungen der Satzungen oder über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende.

  9. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel findet statt, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Vorsitzende des Vereines oder eine(r) seiner/ihrer Vertreter(innen). Sind diese Personen nicht verfügbar, führt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied in der Generalversammlung den Vorsitz.

  11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen.

 

§ 8 Wirkungsbereich der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, der Berichte der Rechnungsprüfer und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

  2. die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes;

  3. Beratung und Beschlussfassung über die satzungsgemäß eingereichten Anträge;

  4. Beschlussfassung über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren;

  5. die Wahl von Ehrenmitgliedern;

  6. die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;

  7. Änderung der Satzungen;

  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens elf von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.

  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, läuft aber jedenfalls bis zu jener Generalversammlung, in welcher eine gültige Neuwahl erfolgt, sollte eine solche zu dem in den Satzungen vorgesehene Termin nicht stattgefunden haben.

  3. Solange dem Vorstand weniger als elf Mitglieder angehören sowie für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus seiner Funktion oder aus der Mitgliedschaft im Verein, ist der Vorstand ermächtigt, aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder des Vereines ein oder mehrere weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, dessen (deren) Funktion mit Ablauf der Funktionsperiode des gesamten Vorstandes endet.

  4. Der Vorstand trifft so oft wie notwendig, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Wenn dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt, muss binnen Monatsfrist eine Sitzung des Vorstandes einberufen werden.

  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung von dem (der) Vorsitzenden; bei deren (dessen) Verhinderung durch das vertretende Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

  6. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.

  7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

  1. Ein Vorstandsmitglied kann ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Vorstandsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

  2. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen, die die gestellten Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat.

  3. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg ohne Sitzung gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn der (die) Vorsitzende oder im Fall seiner (ihrer) Verhinderung der (die) Stellvertreter(in) eine solche Beschlussfassung unter Angabe der Gründe anordnet. Die Vertretung durch andere Vorstandsmitglieder nach Punkt (8) ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.

  4. Der (Die) Geschäftsführer(in) ist zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme berechtigt.

  5. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute für die zur Behandlung kommenden Angelegenheiten mit beratender Stimme zuziehen.

 

§ 10 Wirkungsbereich des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines; ihm obliegen alle Aufgaben des Vereines, soferne diese nicht aufgrund der Satzungen ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere

    1. die Ordnung der inneren Verwaltung des Vereines;

    2. die Beschlussfassung über die Errichtung ständiger Einrichtungen des Vereines;

    3. die Aufnahme von Mitgliedern;

    4. die Einrichtung und Bestellung eines Beirates,

    5. die Erstellung der Jahresabrechnungen;

    6. die Berichterstattung in der Generalversammlung.

 

§ 11 Vorstand und Organisation

  1. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den (die) Vorsitzende(n) und eine(n) und bis zu höchstens vier weitere Stellvertreter(innen) unter gleichzeitiger Regelung der Reihenfolge der Vertretung sowie eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Kassier(in).

  2. Stellvertretende Vorsitzende können die Funktion des (der) Schriftführer(in) und des (der) Kassier(in) in Personalunion bekleiden.

  3. Der (die) Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen und abberufen sowie im Einvernehmen mit dem (der) Geschäftsführer(in) Dienstverhältnisse mit sonstigen Mitarbeitern des Vereines begründen oder auflösen.

 

§ 12 Geschäftsführer(in)

Der (Die) Geschäftsführer(in) ist eine fakultative Einrichtung des Vereines zur Führung der laufenden Geschäfte unter Anleitung und Aufsicht des (der) Vorsitzenden und des Vorstandes. Er (Sie) kann in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Die näheren Kompetenzen sind vom Vorstand anlässlich der Bestellung eines(r) Geschäftsführers(in) festzulegen.

 

 

§ 13 Vertretung des Vereines nach außen

  1. Der Verein wird nach außen durch den (die) Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.

  2. Bei Verhinderung des (der) Vorsitzenden tritt an seine (ihre) Stelle eine(r) seiner (ihrer) Stellvertreter(innen).

 

§ 14 Beirat

Der Beirat ist eine fakultative Einrichtung des Vereins und dient der Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen der Verwirklichung der Vereinsziele. Ihm körnen auch Personen angehören, welche nicht Mitglieder des Vereines sind.

 

§ 15 Rechnungsprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen). Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer(innen) ist mit der des Vorstands ident.

  2. Die Rechnungsprüfer(in) üben die laufende Gebarungskontrolle aus und haben wichtige Wahrnehmungen und Vorkommnisse dem Vorstand zu melden.

  3. Die Rechnungsprüfer(innen) sein berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

 

§ 16 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Eswird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterschriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagenmacht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum (zur) Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs beiAnwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

Für die Auflösung des Vereines ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufend Generalversammlung erforderlich. Der Auflösungsbeschluss hat auch über die Verwertung des Vereinsvermögens zu bestimmen, wobei nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des satzungsgemäßen Vereinszweckes in Betracht kommen.

 

§ 18 Ausfertigungen und Bekanntmachungen

Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zeichnung durch gemäß § 13 der Satzung gemeinsam zur Vertretung des Vereines nach außen befugten Mitgliedern des Vorstandes.

 

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